Demonstrationen am 01.06.2020 und zum sogenannten "Corona-Rebellen-Spaziergang": Anfrage und Antwort

Unsere Fraktionsvorsitzende Dr. Anja Reinermann-Mattatko und Fraktionsmitglied Nancy Rehländer stellten die Anfrage an den Dezernenten Herrn Schmitt. Die Fragen und die Beantwortung der Anfrage finden Sie hier:

03.06.20 –

 

Sehr geehrte Frau Reinermann-Matatko, sehr geehrte Frau Rehländer,

Ihre Anfrage vom 3. Juni 2020 beantworte ich wie folgt:

Teil l: Zu den (angemeldeten) Demonstrationen

1. Anmeldung und Auflagen

a.    Wie viele Demonstrationen wurden für den 01.06.2020 insgesamt angemeldet?

Insgesamt wurden drei Versammlungen als Kundgebungen angemeldet:

1.      Hauptmarkt

2.      Kornmarkt

3.      Simeonstraße Ecke Glockenstraße

b.    Wurden bzw. welche Auflagen wurden den jeweiligen Demonstrationen erteilt?

Im Wesentlichen wurden bei allen drei Kundgebungen die gleichen Auflagen erteilt.

Die coronabedingten Auflagen betrafen jeweils den einzuhaltenden Sicherheitsabstand von mind. 2 Metern zwischen den Teilnehmenden und zu Passanten, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Bereithalten von Desinfektionsmittel sowie Regelungen im Zusammenhang mit Flyer Tischen.

Auf dem Kornmarkt und auf dem Hauptmarkt musste die in der jeweiligen Anmeldung angegebene Teilnehmerzahl nicht beschränkt werden.

In der Simeon-/GIockenstraße war unter Berücksichtigung der Größe der Versammlungsfläche die Anzahl auf 85 begrenzt, dort war zudem in der Simeonstraße ein Durchgang für unbeteiligte Dritte/Passanten von mindestens 5 Metern und in der Glockenstraße von 3 Metern zu beiden Seiten der Versammlung freizuhalten. Ein- und Ausgänge sowie Zugänge zu Verkaufsstellen mussten unter Einhaltung der Abstandsregeln erreichbar bleiben.

Corona-unabhängig war bei jeder der Versammlungen die erforderliche Anzahl an Ordnern zu stellen.

c.       War es zu jeder Zeit gewährleistet, eine Spontanversammlung im weiteren Sinne („Eilversammlung") anzumelden?

Ja, es waren in ausreichender Anzahl Polizeikräfte sowie zwei Vertreter der Versammlungsbehörde anwesend.

d.       Auf welche Weise konnten solche Eilversammlungen konkret angemeldet werden?

persönlich.

e.       Wurden bzw. wie viele solcher Eilversammlungen wurden angemeldet?

Eine, im Nachgang zur Kundgebung auf dem Hauptmarkt („Gegen Polizeigewalt").

2. Polizei- und ordnungsrechtliche Maßnahmen

a.     Wurden polizei- und ordnungsrechtliche Maßnahmen ergriffen?

b.     Falls ja: aus welchen Gründen und in welcher Anzahl?

c.     Wurden Bußgeldverfahren eingeleitet? Nein.

f.        Falls ja: aus welchen Gründen und in welcher Anzahl?

g.       Wurden Spontanversammlungen im weiteren Sinne („Eilversammlung") aufgelöst oder verboten? Nein.

h.      Wurden Spontanversammlungen im engeren Sinne („Sofortversammlung") aufgelöst oder verboten?

Falls solche Eilversammlungen oder Sofortversammlungen aufgelöst oder verboten wurden: aus welchen Gründen?

Teil II: Zum soqenannten "Corona-Rebellen-Soazierqang"

1. Anmeldung und Auflagen

a.     War dieser „Spaziergang" am 01.06.2020 diesmal angemeldet?

b.     Falls ja, wurden und welche Auflagen wurden erteilt?

Da der „Spaziergang" von der zuständigen Versammlungsbehörde als Versammlung eingestuft wurde, wurde ein vorbereiteter Auflagenbescheid gegenüber den Teilnehmenden verlesen, nachdem die Bewegung im Bereich Simeonstraße / Ecke Christophstraße durch die Polizei angehalten wurde.

Es wurde auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Kontaktbeschränkung der Achten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (8. CoBeLVO) sowie den einzuhaltenden Mindestabstand zu den Personen, die nicht von dieser Kontaktbeschränkung erfasst sind, hingewiesen.

Die sofortige Vollziehung der Auflage wurde im öffentlichen Interesse angeordnet.

2. Verstöße

a.     Wurde dieser „Spaziergang" vom Ordnungsamt oder der Polizei begleitet? Ja, von beiden.

b.     Falls ja: wurden dabei allgemeine Verstöße gegen die Rechtsordnung festgestellt oder Verstöße gegen Auflagen, falls solche zuvor erteilt worden sind?

Auf Seiten der „Spaziergänger" konnten keine Verstöße beobachtet werden.

Es wurden allerdings durch die Polizei einige gezielte, nicht mehr vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckte Störungen, Behinderungen und Provokationen des Spaziergangs durch einzelne Personen festgestellt.

3. Polizei- und ordnungsrechtliche Maßnahmen

Falls Verstöße festgestellt wurden:

a.     Welche allgemeinen Verstöße gegen die Rechtsordnung wurden festgestellt?

b.     Welche Verstöße gegen Auflagen wurden festgestellt, falls solche zuvor erteilt worden sind?

c.     Welchen dieser Verstöße wurde mit welchen polizei- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen begegnet?

Die Polizei hat gegen einzelne Störer Platzverweise ausgesprochen.

d.     Welchen dieser Verstöße wurde nicht mit polizei- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen begegnet?

e. Falls einem Teil der Verstöße nicht mit polizei- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen begegnet wurde: aus welchem Grund?

Teil III: Schlussfolqerunqen

1.            Welche Schlussfolgerungen wurden seitens der Verwaltung aus der Bewertung der Vorgänge am 01.06.2020 gezogen?

Die vorbereitenden Maßnahmen seitens Polizei und Ordnungsbehörde in Bezug auf den „Corona-Rebellen-Spaziergang" haben sich bewährt und werden - falls erforderlich - zukünftig erneut zur Anwendung kommen.

2.            Welche Auflagen im Falle angemeldeter bzw. Verfahrensweise im Falle unangemeldeter Demonstrationen sind für die Zukunft angedacht?

Unter den Voraussetzungen des S 15 Abs. 1 VersammlG sowie S 3 Abs. 1 der 8. CoBeLVO können Versammlungen unter Auflagen zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Die Beschränkung der Teilnehmerzahl ist abhängig von der jeweiligen Platzwahl. Sie wird wie auch die Anzahl der erforderlichen Ordner in einem Kooperationsgespräch festgelegt.

Zurzeit gelten noch die Kontaktbeschränkungen der Achten Corona-Bekämpfungsverordnung  Rheinland-Pfalz (8. CoBeLVO).

Bis auf weiteres wird daher die Auflage erteilt, das Abstandsgebot von 1,50 m zwischen Personen, die nicht in einem gemeinsamen Hausstand leben, einzuhalten (S 1 Abs. 1 Satz 2 8. CoBeLVO).

Auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird zukünftig verzichtet. Im öffentlichen Raum besteht keine Verpflichtung hierzu. Hiermit wird den weiteren Lockerungsmaßnahmen Rechnung getragen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Schmitt

Beigeordneter

 

 

 












Kategorie

Anfragen | Rechtsextremismus | Sicherheit | Stadtratsfraktion

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