Die Antwort des Oberbürgermeisters finden Sie hier
14.03.19 –
Die Antwort des Oberbürgermeisters finden Sie hier
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
Mit Beschluss vom 29.01.2019 hat das Bundesverfassungsgericht die in § 13 Nr. 2 und 3 Bundeswahlgesetz geregelten pauschalen Wahlrechtsausschlüsse für verfassungswidrig erklärt (Az.: 2BvC 62/ 14). In § 2 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz Rheinland-Pfalz findet sich ein Wahlrechtsausschluss für Menschen, bei denen die Betreuung in allen Angelegenheiten angeordnet ist.
Vor dem Hintergrund der am 26.05.2019 stattfinden Kommunal- und Europawahlen bitte ich im Namen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen um die Beantwortung der folgenden Fragen in der nächsten Sitzung des Stadtrates am 21.03.2019:
1. Wie viele Menschen waren ausweislich des damaligen Wählerverzeichnisses bei der Bundestagswahl 2017 von einem Wahlrechtsausschluss nach § 13 Nr. 2 und Nr. 3 Bundeswahlgesetz betroffen?
2. Werden diese Menschen auf Grund des vorgenannten Beschlusses an der
a. Europawahl
b. Kommunalwahl
teilnehmen können?
3. Sofern dies nicht der Fall ist: woran liegt dies jeweils?
Mit freundlichen Grüßen,
Wolf Buchmann
Kategorie
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Nun im April 2019 sind es nur noch wenige. Aber auch hier heißt es weiter die Gefährdung von Fußgehenden beobachten. Der Bahnhof ist immer noch dabei.
Öffentliche Sitzung des Vorstands des Kreisverbands Trier von Bündnis 90 / Die Grünen.
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