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14.03.19 –
Die Antwort des Oberbürgermeisters finden Sie hier
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
Mit Beschluss vom 29.01.2019 hat das Bundesverfassungsgericht die in § 13 Nr. 2 und 3 Bundeswahlgesetz geregelten pauschalen Wahlrechtsausschlüsse für verfassungswidrig erklärt (Az.: 2BvC 62/ 14). In § 2 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz Rheinland-Pfalz findet sich ein Wahlrechtsausschluss für Menschen, bei denen die Betreuung in allen Angelegenheiten angeordnet ist.
Vor dem Hintergrund der am 26.05.2019 stattfinden Kommunal- und Europawahlen bitte ich im Namen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen um die Beantwortung der folgenden Fragen in der nächsten Sitzung des Stadtrates am 21.03.2019:
1. Wie viele Menschen waren ausweislich des damaligen Wählerverzeichnisses bei der Bundestagswahl 2017 von einem Wahlrechtsausschluss nach § 13 Nr. 2 und Nr. 3 Bundeswahlgesetz betroffen?
2. Werden diese Menschen auf Grund des vorgenannten Beschlusses an der
a. Europawahl
b. Kommunalwahl
teilnehmen können?
3. Sofern dies nicht der Fall ist: woran liegt dies jeweils?
Mit freundlichen Grüßen,
Wolf Buchmann
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