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08.12.15 –
ANTRAG ZURÜCKGEZOGEN UND VERTAGT
Der Stadtrat wolle beschließen:
Zirkusse, die Wildtiere halten, wird keine Auftrittserlaubnis auf öffentlichen Flächen der Stadt Trier gestattet. Anträge auf eine Auftrittserlaubnis sind abzulehnen. Bereits bestehende Verträge werden nach Ablauf nicht verlängert.
Zu den genannten Tieren, die in einer Negativliste zusammenzufassen sind, gehören:
Begründung:
Das Mitführen, Dressieren und Zurschaustellen von Tieren ist nach heutigen Erkenntnissen für viele Tierarten schädlich. Fehlende Möglichkeiten zum Ausleben des natürlichen Sozialverhaltens, mangelnde Bewegungsmöglichkeiten aufgrund beengter und nicht tiergerechter Unterbringung und quälende Dressurmethoden widersprechen der gesetzlichen Verpflichtung, dass keinem Tier ohne vernünftigen Grund Leid zugefügt werden darf.
Aus diesem Grund gestatten viele europäische und außereuropäische Länder mittlerweile keinerlei Auftritte von Zirkussen mit Wildtieren mehr. Mangels bundesgesetzlicher Regelungen haben in Deutschland bereits viele Kommunen die Initiative ergriffen und gestatten auf Ihren öffentlichen Flächen keine Auftritte solcher Zirkusse mehr, u.a. Baden-Baden, Düsseldorf, Erlangen, Heidelberg, Köln, München, Neustadt an der Weinstraße, Speyer, Stuttgart und Worms. Auch in Idar-Oberstein wurde in diesem Jahr ein solches Verbot beschlossen.
Der Bundesrat hat bereits mehrmals, zuletzt am 25.11.2011 (BR-DRS 565/11), die Bundesregierung aufgefordert, ihm unverzüglich eine Rechtsverordnung gem. § 13 Abs. 3 S. 1 TierSchG zuzuleiten, die das Halten von Tieren bestimmter wild lebender Arten in Zirkusbetrieben verboten wird.
Begründet wird dies mit der (im Vergleich zu domestizierten Arten) geringen Anpassungsfähigkeit an die Haltungsbedingungen, mit Belastungen bei Transport, Unterbringung und Dressur. Dem können die Betriebe auch durch strenge Anforderungen nicht gerecht werden.
Urteilen der Verwaltungsgerichte in Darmstadt und Chemnitz, die kommunale Verbote für nicht rechtmäßig erklärten, weil sie eine Einschränkung des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses darstellten und einen Eingriff in die Berufsausübung darstellten, widerspricht der Landesbeauftragte für Tierschutz des Landes Baden-Württemberg.
So könne eine Kommune entscheiden, wie öffentliche Flächen genutzt werden, solange sie sich an das Willkürverbot und das Verhältnismäßigkeitsprinzip halte. Dies ist gegeben, betrachtet man die oben beschriebenen Schäden, die die Tiere bei Auftritten, Transport und Dressur nehmen können.
In einer Unterschriftenaktion des Trierer Tierschutzvereins in diesem Jahr forderten 3.000 Mitzeichner ein Auftrittsverbot.
Zudem können Wildtiere, bei festgestellten Verstößen, häufig nicht aus der Obhut des Zirkusbetriebs entnommen und sicher untergebracht werden. Ein Verbot beruht somit auf vernünftigen Gemeinwohlerwägungen, die die Einschränkung für die Zirkusse zweckmäßig und verhältnismäßig erscheinen lassen.
Das Verbot soll gelten für Tierarten, von denen fachkundige Vereinigungen wie die Bundestierärztekammer, die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz und der Deutsche Tierschutzbund festgestellt haben, dass sie unter ständig wechselnden Standortbedingungen nicht im Einklang mit § 2 TierSchG gehalten und gepflegt werden können.
Die vom Bundesrat als eines der obersten Verfassungsorgane genannte Liste und die in den „Leitlinien für die Haltung, Ausbildung, und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ergänzen diese.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Hoffmann
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