
30.08.11 –
Mit der BauGB Novelle von 2004 wurde vom Gesetzgeber erstmals ausdrücklich der Wille zur Umsetzung genderorientierten Planens festgelegt.
So heißt es jetzt in § 1 Abs. 6 BauGB unter der durch die Novellierung 2004 erweiterten Nr. 3: „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:... unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer...".
Geschlechtergerechtigkeit wurde auch bei der Neuaufstellung des Landesentwicklungsprogramms von Rheinland-Pfalz (LEP IV) durch einen „Gender-Check" besonders beachtet. Die Stadt Trier hat in Ihrer Stellungnahme zum LEP IV- Entwurf in 2007 die Forderung nach verbindlicher Ausgestaltung von Gender Mainstreaming auf allen Planungsebenen eingebracht.
Im nächsten Schritt geht es nun darum, das Thema Geschlechtergerechtigkeit auf der Ebene der Stadtplanung stärker und transparent zu verankern.
Hierfür eignet sich ein sogenannter „Gender-Check". Damit soll die Auswirkungen der Planung auf Männer und Frauen abgefragt werden. Beispiele für Kriterien :
Bevorzugung raumbildende Bauweise (z.B. Blockrandstruktur)
Kleinkinderspielplätze in Sicht- und Rufnähe
Nutzungsmischung und gute Erreichbarkeit ÖPNV / kurze Wege
Sicherung von wohnungsnaher Versorgung
Nutzungsqualität Wohnumfeld (nicht nur Fußball- und Bolzplätze)
Kommunikation: Aufenthaltflächen / Sitzgelegenheiten
Sicherheit im öffentlichen Raum und in der Verkehrsplanung (Tempo- 30-Zonen)
Ich hoffe, dass diese Aspekte künftig in der Bauleitplanung berücksichtigt werden.
Uschi Britz, Ratsmitglied
Literaturhinweis:
Gender Mainstreaming in der Bauleitplanung. Eine Handreichung mit Checklisten.
Uta Bauer u.a., Difu-Papers, 2007, 24 S., Deutsches Institut für Urbanistik
Kategorie
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