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07.12.16 –
Der Stadtrat wolle beschließen:
Zirkusse, die Wildtierarten halten, mitführen, dressieren oder zurschaustellen, wird keine Auftrittserlaubnis auf öffentlichen Flächen der Stadt Trier gestattet. Anträge auf eine Auftrittserlaubnis sind abzulehnen. Bereits bestehende Verträge werden nach Ablauf nicht verlängert.
Zu den genannten Tieren, die in einer Negativliste zusammenzufassen sind, gehören:
- Menschenaffen und weitere nicht-menschliche Primaten
- Tümmler
- Delfine
- Greifvögel
- Flamingos
- Pinguine
- Nashörner
- Wölfe
- Giraffen
- Elefanten
- Bären
- Groß- und Kleinkatzen
- Wildpferde
- Esel
- Zebras
- Kamele
- Dromedare
- Lamas
- Robben
- Schlangen
- Krokodile und Alligatoren
- Vogelstrauße
- Büffel
- Bisons
- Antilopen
Begründung:
Das Mitführen, Dressieren und Zurschaustellen von Tieren ist nach heutigen Erkenntnissen für viele Tierarten schädlich. Fehlende Möglichkeiten zum Ausleben des natürlichen Sozialverhaltens, mangelnde Bewegungsmöglichkeiten aufgrund beengter und nicht tiergerechter Unterbringung und quälende Dressurmethoden widersprechen der gesetzlichen Verpflichtung, dass keinem Tier ohne vernünftigen Grund Leid zugefügt werden darf.
Aus diesem Grund gestatten bereits mehr als 30 europäische und außereuropäische Länder keinerlei Auftritte von Zirkussen mit Wildtieren mehr. Mangels bundesgesetzlicher Regelungen haben in Deutschland bereits viele Kommunen die Initiative ergriffen und gestatten auf Ihren öffentlichen Flächen keine Auftritte solcher Zirkusse mehr, u.a. Baden-Baden, Düsseldorf, Erlangen, Heidelberg, Köln, München, Neustadt an der Weinstraße, Speyer, Stuttgart und Worms. Im Frühjahr dieses Jahres erließ Leipzig als 50. Stadt in Deutschland ein entsprechendes Verbot. Auch in Idar-Oberstein wurde im vergangenen Jahr ein solches Verbot beschlossen.
Der Bundesrat hat bereits mehrmals, zuletzt am 08.02.2016 (BR-DRS 78/16), die Bundesregierung aufgefordert, ihm unverzüglich eine Rechtsverordnung gem. § 13 Abs. 3 S. 1 TierSchG zuzuleiten, die das Halten von Tieren bestimmter wild lebender Arten in Zirkusbetrieben verbietet.
Begründet wird dies mit der geringen Anpassungsfähigkeit an die Haltungsbedingungen, mit Belastungen bei Transport, Unterbringung und Dressur. Dem können die Betriebe auch durch strenge Anforderungen nicht gerecht werden.
Urteilen der Verwaltungsgerichte in Darmstadt und Chemnitz, die kommunale Verbote für nicht rechtmäßig erklärten, weil sie eine Einschränkung des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses und einen Eingriff in die Berufsausübung darstellten, widerspricht der Landesbeauftragte für Tierschutz des Landes Baden-Württemberg.
So könne eine Kommune entscheiden, wie öffentliche Flächen genutzt werden, solange sie sich an das Willkürverbot und das Verhältnismäßigkeitsprinzip halte. Dies ist gegeben, betrachtet man die oben beschriebenen Schäden, die die Tiere bei Auftritten, Transport und Dressur nehmen können. Auch das Verwaltungsgericht München urteilte anders und bestätigte ein Auftrittsverbot der Stadt Erding.
In einer Unterschriftenaktion des Trierer Tierschutzvereins im letzten Jahr forderten 3.000 Mitzeichner ein Auftrittsverbot. Diese Petition ist bis heute nicht abschließend behandelt. Dies soll mit Beschluss dieses Antrages und der Umsetzung des Verbotes durch die Verwaltung geschehen.
Zudem können Wildtiere, bei festgestellten Verstößen, häufig nicht aus der Obhut des Zirkusbetriebs entnommen und sicher untergebracht werden. Ein Verbot beruht somit auf vernünftigen Gemeinwohlerwägungen, die die Einschränkung für die Zirkusse zweckmäßig und verhältnismäßig erscheinen lassen und dient auch dem Schutz der Verwaltung bzw. des Veterinäramtes. Im Entschließungsantrag des Bundesrates heißt es dazu (S.3): „Das Verbot der Haltung bestimmter Tiere stellt einen Eingriff in die Berufsfreiheit der betroffenen Personen dar, der aber als geringgradig zu beurteilen ist. Ein Verbot bestimmter Tierarten ist somit verhältnismäßig.
Sofern die Berufsausübungsregelung zulässig ist, dürfte grundsätzlich auch die
Eigentumsbeschränkung zulässig sein und damit der Eingriff in Artikel 14 Absatz 1 GG eben-falls verfassungsmäßig sein.“
Die Bundesregierung beschreibt dies in ihrem Entwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes ähnlich (BT-DRS 17/10572, S. 30): „Insoweit stellen Verbote oder die Einschränkung der Haltung bestimmter Arten wildlebender Tiere im Zirkus keinen Eingriff in die Berufswahlfreiheit dar. Es handelt sich nach den hier vorliegenden Erkenntnissen vielmehr um einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, der durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls, hier den Schutz der von dem Verbot oder einer Beschränkung erfassten Tiere, gerechtfertigt sein kann.“ Eine Verordnung für ein tatsächliches Verbot wurde hieraus jedoch nicht abgeleitet.
Das Verbot soll gelten für Tierarten, von denen fachkundige Vereinigungen wie die Bundestierärztekammer, die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz und der Deutsche Tierschutzbund festgestellt haben, dass sie unter ständig wechselnden Standortbedingungen nicht im Einklang mit § 2 TierSchG gehalten und gepflegt werden können.
Die vom Bundesrat als eines der obersten Verfassungsorgane genannte Liste und die in den „Leitlinien für die Haltung, Ausbildung, und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ergänzen diese.
Mit freundlichen Grüßen
Gez. Peter Hoffmann
Kategorie
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