Stadtrat 21.03.2019 Anfrage zum Wahlrechtsausschluss

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, mit Beschluss vom 29.01.2019 hat das Bundesverfassungsgericht die in § 13 Nr. 2 und 3 Bundeswahlgesetz geregelten pauschalen Wahlrechtsausschlüsse für verfassungswidrig erklärt (Az.: 2BvC 62/ 14). In § 2 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz Rheinland-Pfalz findet sich ein Wahlrechtsausschluss für Menschen, bei denen die Betreuung in allen Angelegenheiten angeordnet ist.

14.03.19 –

Die Antwort des Oberbürgermeisters finden Sie hier

 

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

 

Mit Beschluss vom 29.01.2019 hat das Bundesverfassungsgericht die in § 13  Nr. 2 und 3 Bundeswahlgesetz geregelten pauschalen Wahlrechtsausschlüsse für verfassungswidrig erklärt (Az.: 2BvC 62/ 14). In § 2 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz Rheinland-Pfalz findet sich ein Wahlrechtsausschluss für Menschen, bei denen die Betreuung in allen Angelegenheiten angeordnet ist. 

 

Vor dem Hintergrund der am 26.05.2019 stattfinden Kommunal-  und Europawahlen bitte ich im Namen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen um die Beantwortung der folgenden Fragen in der nächsten Sitzung des Stadtrates am 21.03.2019:

 

1.     Wie viele Menschen waren ausweislich des damaligen Wählerverzeichnisses bei der Bundestagswahl 2017 von einem Wahlrechtsausschluss nach § 13 Nr. 2 und Nr. 3 Bundeswahlgesetz betroffen?

 

2.     Werden diese Menschen auf Grund des vorgenannten Beschlusses an der

a.     Europawahl

b.     Kommunalwahl

teilnehmen können?

 

3.     Sofern dies nicht der Fall ist: woran liegt dies jeweils?

 

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

 

      Wolf Buchmann

Kategorie

Anfragen | Inklusion | Stadtratsfraktion | Wahlen

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