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04.04.17 –
Die Verwaltung wird beauftragt,
1. zu prüfen, in wieweit sich ein „Portal für den sozialen, geförderten Wohnungsbau“ in Trier umsetzen lässt (analog zum Kitaportal),
2. die Ergebnisse des in der Stadtratssitzung vom 18.2.2014 beschlossenen Prüfauftrags zur Wiedereinführung der Fehlbelegungsabgabe zu aktualisieren, auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen und gegebenenfalls erforderliche Beschlussvorlagen zur Umsetzung dem Stadtrat vorzulegen.
3. bei positivem Ergebnis des Prüfauftrages dem Dezernatsausschuss Bericht zu erstatten und einen Satzungsvorschlag nach dem „Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AGAFWoG)“ zu erarbeiten und zur Diskussion vorzulegen, nach dem eine Fehlbelegungsabgabe erhoben werden könnte.
Begründung:
Geförderter, bezahlbarer Wohnraum ist knapp in unserer Stadt und wird durch das Auslaufen der Belegungsbindungen weiterhin knapper. Auch die jüngsten Anstrengungen werden diesen Trend nur abfedern, aber nicht verhindern können. „Laut des Endberichts ‚Handlungskonzept für die Wohnraumversorgung in Trier‘ (KUB GmbH und Wohn-Bund-Beratung NRW GmbH) wird bereits im Jahr 2024 die Hälfte des Bestands an Sozialwohnungen aus 2010 von seiner Zeit ca. 5.000 aus der Bindung fallen, also nur noch etwa 2.500 dann zur Verfügung stehen.“[1] Daher gilt es, neben den bereits getroffenen Maßnahmen, diesen Mangel sinnvoll und transparent zu verwalten und Fehlentwicklungen in diesem Bereich entgegenzuwirken.
Zu 1.) Ähnlich wie bei der Belegung der Plätze in Kindertagesstätten trifft hier ein knappes Angebot auf eine große Nachfrage. Auch hier handelt es sich um eine staatliche/städtische Aufgabe dieser Nachfrage gerecht zu werden und den Markt zu unterstützen. Ebenso ist es wichtig, die Angebote zentral zu erfassen und transparent zu vergeben. Die Einführung eines entsprechenden Onlineportals, wie die Stadt Trier es schon erfolgreich für die Kitas durchgeführt hat, scheint uns daher der richtige Weg zu sein. Aber auch hier müssen Kosten und Nutzen abgewogen werden, daher erfolgt der Antrag zunächst als Prüfauftrag.
Zu 2.) Trier gehört zu den zehn rheinland-pfälzischen Städten, die eine Fehlbelegungsabgabe auf (mittlerweile) zu Unrecht belegte „Sozialwohnungen“ erheben können. Am 17.6.1993 beschloss der Trierer Stadtrat die Satzung über die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe, die am 14.12.2000 ersatzlos aufgehoben wurde. Das Aufkommen der Fehlbelegungsabgabe lag 1999 bei 258.202,- €, abzüglich des Verwaltungskostenanteils von 25% lag das bereinigte Aufkommen bei insgesamt 193.652,- €.[2] In Rheinland-Pfalz machen vier Städte (Frankenthal, Ludwigshafen, Mainz und Neustadt an der Weinstraße von der Ergebung Gebrauch.
Da nur Wohnungen des 1. Förderweges nach §6 Abs.1 des zweiten Wohnungsbaugesetzes unter die derzeitige Fassung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung (das zu, 1.1.2002 außer Kraft getreten ist) fallen, sind alle nach dem 1.1.2002 geförderten Wohnungen in der engen Einkommensgruppe ausgenommen. Hierzu müsste das „Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AGAGWoG) geändert werden.
Der Betrag der Fehlbelegungsabgabe liegt (je nach Überschreitung des berechtigten Einkommens) zwischen 0,26€/qm, bei einer 20%-35% Einkommensüberschreitung und 4,09€/qm ab 230% Einkommensüberschreitung.[3] In Abweichung zum Bundesgesetz verbleiben in Rheinland-Pfalz die durch diese Satzung eingezogenen Beträge bei den Gemeinden und können für den sozialen Wohnungsbau verwendet werden.[4] Nicht nur um Fehlsubventionen abzubauen, sondern auch vor dem Hintergrund der Haushaltslage der Stadt Trier ist eine solche Satzung u.E. nach zwingend.
Thorsten Kretzer Jutta Albrecht
Sozialpolitischer Sprecher Sozialpolitische Sprecherin
Stadtratsfraktion CDU-Stadtratsfraktion
Bündnis 90/Die Grünen
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