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06.11.19 –
Der Stadtrat möge beschließen:
1. Die Stadt Trier erlässt eine Satzung über die Herstellung und Bereitstellung von Kfz-Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen (Stellplatzsatzung). Die alte Stellplatzablösesatzung der Stadt Trier vom 09.02.1996 ist entsprechend der neuen Kennwerte darauf anzupassen bzw. in die neue Satzung mit aufzunehmen.
2. Die Stellplatzsatzung soll in Zukunft insbesondere die geänderten Bedarfe und das geänderte Mobilitätsverhalten widerspiegeln, dazu gehören:
· die geringeren Bedarfe an Stellplätzen im Geschosswohnungsbau und insbesondere im geförderten Wohnungsbau und
· der gestiegene Bedarf an Fahrradabstellanlagen,
· der steigende Ausbau des ÖPNV (ÖPNV-Bonus),
· neue Mobilitätsformen wie Carsharing, E-Skooter, Roller, Fahrradverleihsysteme, u.ä.
3. Zur Erstellung der Satzung sollte nach Möglichkeit ein/e Verkehrsgutachter/in hinzugezogen werden, die die Lage vor Ort analysiert und eine auf die „Mobilitäts-Ziele“ der Stadt Trier abgestimmte Stellplatzsatzung entwirft. Der so zu errechnende Schlüssel sollte für jedermann einfach zu „berechnen“ und nachvollziehbar sein.
Begründung:
Bauträger*innen müssen laut §47 LBauO bei der Errichtung baulicher Anlagen eine entsprechende Anzahl von Stellplätzen in ausreichender Größe und geeigneter Beschaffenheit herstellen. Bisher wurde in der Stadt Trier für die notwendigen Kennzahlen auf eine landesweite Verwaltungsvorschrift aus dem Jahr 2000 zurückgegriffen. Sowohl die Bedarfe als auch das Mobilitätsverhalten der Trierer*innen hat sich in den letzten Jahren jedoch stark geändert und wird sich auch weiter ändern. Diesen neuen Anforderungen muss die Stadt Trier gerecht werden. Außerdem würde beim weiteren Verfahren nach der alten Herangehensweise an den realen Bedarfen vorbei gebaut werden. Auch in Hinblick auf die Klimaziele der Stadt Trier ist der unnötige Flächenverbrauch zu beachten.
Des Weiteren stehen die alten Kennzahlen dem städtischen Ziel nach bezahlbarem Wohnraum entgegen. Aufgrund steigender Boden- und Herstellungskosten wird insbesondere der geförderte Wohnungsbau, bei dem die Bedarfe deutlich niedriger sind, über Gebühr belastet.
Auch ermöglicht die Änderung des §88 die Anzahl der Fahrradstellplätze vorzuschreiben. Außerdem wurde im Jahr 2015 die bisherige Kann-Regelung im §47 durch eine Soll-Regelung für die Errichtung von Fahrradstellplätzen ersetzt. Auch sieht §47 vor, dass eine gute ÖPNV-Anbindung bei der Anzahl der Stellplätze zu berücksichtigen ist.
Daher sollte unserer Einschätzung nach sollte ein flexibler Stellplatzschlüssel gewählt werden, der zwischen frei finanzierten und öffentlich geförderten Wohnungsbau differenziert, vorhandenen ÖPNV/Car-Sharing/sonstiger Mobilitätskonzepte berücksichtigt und ggf. nach örtlicher Lage differenziert.
gez. Thorsten Kretzer
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