Anhörung Ortsbeiräte

28.06.12 –

Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Dieser Antrag wurde im Stadtrat am 28.06.2012 geändert beschlossen.

 

Der Stadtrat möge beschließen:

  1. Das Votum des Ortsbeirates ist in die entsprechenden Entscheidungsvorlagen einzufügen. Ist dies ausnahmsweise aus zeitlichen Gründen nicht möglich, ist das Votum des Ortsbeirates mündlich vorzutragen.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt im Steuerungsausschuss zu berichten, wie ein Verfahren umgesetzt werden kann mit der Zielsetzung, Ortsbeiräte vor Beratung in den Fachausschüssen zu hören.

 

Begründung:

§ 75 GemO RLP

(1)  Der Ortsbeirat hat die Belange des Ortsbezirks in der Gemeinde zu wahren und die Gemeindeorgane durch Beratung, Anregung und Mitgestaltung zu unterstützen. (2)  Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Fragen, die den Ortsbezirk berühren, vor der Beschlussfassung des Gemeinderats zu hören. Dem Ortsbeirat können bestimmte auf den Ortsbezirk bezogene Aufgaben wie einem Ausschuss des Gemeinderats übertragen werden.

 

Zu Punkt 1

Die städtischen Vorlagen enthalten nicht immer das Votum des Ortsbeirates. Dieses wird bisher auch nicht zwingend mündlich in den Sitzungen mitgeteilt.

Nach Absatz 2 § Satz 1 der GemO steht dem Ortsbeirat ein Anhörungsrecht in allen wichtigen Fragen, die den Ortsbezirk betreffen, zu. Gemäß der Kommentierung der GemO sind die Adressaten der Ortsbeiräte die „Gemeindeorgane, also der Bürgermeister und der Gemeinderat“(…) „Dies ergibt sich aus den Formulierungen ‚Wahrung der Belange der Gemeinde’und ‚Unterstützung des Gemeinderates’.*

 

Zu  Punkt 2

Ziel der Beteiligung der Ortsbeiräte ist, durch Beratung, Anregung und Mitgestaltung Entscheidungen der Gemeindeorgane zu „unterstützen“.

In früheren Jahren wurden deshalb die Trierer Ortsbeiräte vor den Beratungen der Fachausschüsse gehört.

Nur so kann u.E. die vom Gesetzgeber erwünschte „Beratung“ und „Mitgestaltung“ stattfinden und eine Abwägung erfolgen. Eine Beratung des Ortsbeirates – wie vermehrt praktiziert - kurz vor der Stadtratssitzung kann dies nicht leisten.

Zu prüfen sind deshalb die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Anhörung vor Beratung der Fachausschüsse.

 

Mit freundlichem Gruß

Dominik Heinrich

 

Kommunalverfassungsrecht Kommentar Gemeindeordnung (GemO), Gabler u.a. Wiesbaden 2001

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Anträge | Stadtratsfraktion

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