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04.04.17 –
Der Stadtrat fordert den Stadtvorstand auf, sich bei der bevorstehenden Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes durch das Land gegenüber Landesregierung und kommunalen Spitzenverbänden für folgende Forderungen einzusetzen:
1. Die Zusammenführung des Umsetzungsgesetzes mit dem Landesgleichstellungsgesetz zu einem Inklusionsgesetz ist ausdrücklich zu begrüßen.
2. Es soll ein neuer und überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe geschaffen werden, an dem Land und Kommunen gleichermaßen beteiligt sind. Entscheidungen und Hilfegewährung sollen soweit als möglich aus einer Hand erfolgen.
3. Die Kosten der Eingliederungshilfe sollen zukünftig vom Land getragen werden. Dazu ist es notwendig, im Rahmen der von der Landesregierung beabsichtigten Evaluation der jüngsten Reform des kommunalen Finanzausgleichs den vom Land getragenen etwa hälftigen Anteil aus dem kommunalen Finanzausgleich herauszunehmen und im Übrigen die durch diese Reform herbeigeführte Entlastung der Kommunen angemessen zu berücksichtigen.
4. Es muss eine flächendeckende Unterstützung einer unabhängigen Beratung nachdem Prinzip des Peer Counseling gewährleistet werden. Diese muss flächendeckend und wohnortnah ausgestaltet werden.
5. Die Rahmenvereinbarungen und Vergütungen müssen so gestaltet sein, dass der Ausbau inklusiver Leistungsangebote gefördert wird.
6. Dazu gehört insbesondere die Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts in der Ausführung der Teilhaberleistung - niemand darf gezwungen werden, in den besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu Wohnen und zu Arbeiten
7. Die höheren Standards des Landes Rheinland-Pfalz beim Budget für Arbeit müssen erhalten bleiben. In Rheinland-Pfalz werden derzeit 70 Prozent des Arbeitgeberbrutto übernommen. Das BTHG sieht vor, dass zwar 75 Prozent, aber nur des Arbeitnehmerbrutto getragen werden.
8. Es soll ein an die Institution der Stadt- und Kreisrechtsausschüsse angelehnter Rechtsausschuss geschaffen werden, der über Widersprüche der Antragsteller entscheidet. Dieser soll zu mehr als der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten gebildet werden.
Begründung:
Das Bundesteilhabegesez (BTHG) verändert das Recht der Eingliederungshilfe grundlegend und schafft damit einen teilweise neuen rechtlichen Rahmen für die Anspruchsberechtigten. Es enthält eine Reihe von Verbesserungen, ist aber auch mit der begründeten Befürchtung vieler Betroffener verbunden, dass sich ihre Situation verschlechtern wird. Ob das BTHG der versprochene erste Schritt auf dem Weg zu mehr Teilhabe sein wird, hängt maßgeblich davon ab, wie es in den Ländern und Kommunen umgesetzt wird.
Das Land Rheinland-Pfalz muss das BTHG zeitnah umsetzen. Diese Umsetzung muss sich konsequent an den von der UN Behindertenrechtskonvention vorgegebenen Standards orientieren. Dies bedeutet zuallererst, dass eine Struktur geschaffen werden muss, die eine einheitliche Anwendung des neuen Rechts sicherstellt. Darüber hinaus müssen die gleichen Standards für die Leistungserbringung gelten. Zugleich darf aber auch keine zentralistisch agierende Behörde geschaffen werden, welche die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort nicht kennt. Land und Kommunen müssen deshalb unter einem gemeinsamen Dach zusammen arbeiten.
Im Ergebnis bedeutet dies auch, dass das Land die Kosten tragen sollte, da es in dieser Struktur Regeln, Standards und Maßstäbe vorgeben wird. Deshalb muss der derzeitige Landesanteil aus dem kommunalen Finanzausgleich herausgenommen werden. Die darüber hinaus entstehende Entlastungswirkung auf der kommunalen Ebene muss im Rahmen der ohnehin geplanten Evaluation der Reform des kommunalen Finanzausgleichs angemessen berücksichtigt werden.
Das Land muss die vorhandenen gesetzlichen Spielräume nutzen, um die Rechte der Anspruchsberechtigten möglichst stark auszugestalten. Von zentraler Bedeutung ist dabei eine unabhängige Beratung, die am besten dadurch gewährleistet werden kann, dass Betroffene bzw. ihre selbstverwalteten Vertretungen mit eigenen Erfahrungen und einer entsprechenden Qualifikation an dieser Beratung beteiligt sind.
Viele Betroffene fürchten, dass sie aus Kostengründen gezwungen werden könnten, entweder in stationären Einrichtungen schlimmstenfalls in Altenpflegeheimen oder in nicht akzeptablen Wohnformen untergebracht zu werden. Derartige behördliche Entscheidungen verstießen eindeutig gegen die UN Behindertenrechtskonvention. Es gehört daher auch zu den Aufgaben des Landes, das Bundesteilhabegesetz konventionskonform umzusetzen.
Die nur in Rheinland-Pfalz vorhandene Institution der Stadt- und Kreisrechtsausschüsse sollte auch für die Widerspruchsentscheidungen im Bereich der Eingliederungshilfe übernommen werden. Wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder eines solchen neu zu schaffenden Rechtsausschusses aus Anspruchsberechtigten besteht, könnte die Sichtweise der Betroffenen maßgeblich in das Handeln der Verwaltung einfließen. Dies ist insbesondere dann besonders bedeutend, wenn es um die Feststellung einer „Zumutbarkeit“ einer Entscheidung geht oder wenn der Verwaltung Ermessen zusteht. Denn dem Rechtsausschuss steht das gleiche Ermessen wie dem zur Entscheidung befugten Bearbeiter zu. Dies würde den aus Sicht der Betroffenen relevanten Argumenten ein erheblich größeres Gewicht verleihen.
Für die Fraktion:
Wolf Buchmann Thorsten Kretzer
Sprecher für Inklusion Sozialpolitischer Sprecher
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