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14.03.19 –
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Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
Mit Beschluss vom 29.01.2019 hat das Bundesverfassungsgericht die in § 13 Nr. 2 und 3 Bundeswahlgesetz geregelten pauschalen Wahlrechtsausschlüsse für verfassungswidrig erklärt (Az.: 2BvC 62/ 14). In § 2 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz Rheinland-Pfalz findet sich ein Wahlrechtsausschluss für Menschen, bei denen die Betreuung in allen Angelegenheiten angeordnet ist.
Vor dem Hintergrund der am 26.05.2019 stattfinden Kommunal- und Europawahlen bitte ich im Namen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen um die Beantwortung der folgenden Fragen in der nächsten Sitzung des Stadtrates am 21.03.2019:
1. Wie viele Menschen waren ausweislich des damaligen Wählerverzeichnisses bei der Bundestagswahl 2017 von einem Wahlrechtsausschluss nach § 13 Nr. 2 und Nr. 3 Bundeswahlgesetz betroffen?
2. Werden diese Menschen auf Grund des vorgenannten Beschlusses an der
a. Europawahl
b. Kommunalwahl
teilnehmen können?
3. Sofern dies nicht der Fall ist: woran liegt dies jeweils?
Mit freundlichen Grüßen,
Wolf Buchmann
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Es treffen sich alle Ortsteilkoordinatoren, um zu schauen, ob es in einzelnen Ortsteilen noch Unterstützung oder Patenschaften bedarf.
Ein wichtiger Baustein dabei sind unsere Infostände, bei denen wir direkt mit den Menschen ins Gespräch kommen. Damit das gelingt, brauchen wir Euch – motiviert, engagiert und bereit, unsere Botschaften nach draußen zu tragen. Gemeinsam möchten wir sichtbar werden. Freitags am Handwerkerbrunnen von 10 bis 14 Uhr.
Ein wichtiger Baustein dabei sind unsere Infostände, bei denen wir direkt mit den Menschen ins Gespräch kommen. Damit das gelingt, brauchen wir Euch – motiviert, engagiert und bereit, unsere Botschaften nach draußen zu tragen. Gemeinsam möchten wir sichtbar werden. Samstags am Pranger von 12 bis 16 Uhr.
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Wir sagen schon jetzt: Vielen Dank!
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