30.04.13 –
Stellenausschreibungen der Stadt Trier gemäß Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
In Stellenausschreibungen ist künftig folgender Satz einzufügen: „Die Stelle kann auch geteilt werden".
In den in Printmedien erscheinenden Stellenausschreibungen, sind die Textpassagen - die sich auf Vorgaben des LGG beziehen - zu publizieren.
Im Steuerungsausschuss ist eine von Punkt 1.) abweichende Ausschreibung als „Vollzeitstelle" gemäß den Vorgaben des LGG §10, Abs.1 zu begründen.
Begründung:
Zu 1.
Gemäß Landesgleichstellungsgesetz sind Stellen grundsätzlich in Teilzeit auszuschreiben:
§ 10 Stellenausschreibung
Stellenausschreibungen sind so abzufassen, dass Frauen ausdrücklich angesprochen werden. Soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, sind freie oder freiwerdende Stellen für Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter einschließlich der Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben auch in Teilzeitform auszuschreiben.
Im Gegensatz zu uns vorliegenden Stellenanzeigen z.B. der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder des Landesbetriebs LBB, verzichtet die Stadt Trier in ihren Ausschreibungen auf den Teilzeitpassus. Dies ist im Sinne des LGG und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf von Männern und Frauen nicht nachvollziehbar.
Auf unsere Nachfrage teilte die Verwaltung uns schriftlich mit, dass in Trier Stellenausschreibungen ohne einen Hinweis auf die Verteilung der Stunden (Teilzeitpassus) übliche Praxis sei.
So könnten sich sowohl Vollzeitkräfte als auch Teilzeitkräfte bewerben. Nach unserer Auffassung ist dieses Verfahren jedoch nicht eindeutig und keineswegs zielführend im Sinne des LGG.
Zu 2
Auch die Textpassage „Stellenausschreibungen sind so abzufassen, dass Frauen ausdrücklich angesprochen werden", die sich auf Satz 1 des LGG § 10 bezieht, wird in den Printmedien unterlassen und nur auf der Homepage der Stadt Trier ausgeführt. Wir halten es für wichtig – auch im Hinblick auf den Frauenförderplan – diesen Satz auch in den Printmedien aufzuführen.
Zu 3
Gemäß LGG §10 müssen bei Verzicht auf Ausschreibung in Teilzeitform, „zwingende dienstliche Belange" vorliegen. Eine nachvollziehbare Überprüfung, warum eine Stellenteilung in Teilzeitform nach Auffassung der Verwaltung nicht möglich ist, muss transparent sein.
So wurden in den letzten Wochen Leitungsstellen wie „Facility Managers/in" oder „Sachbearbeiter/in in der Abteilung Besonderes Städtebaurecht" sowie "Dipl. Ingenieur/in in der Fachrichtung Architektur" explizit in Vollzeit ausgeschrieben.
Eine Begründung erfolgte trotz unserer mehrfacher schriftlicher Anfragen an die Verwaltung nicht.
Mit freundlichem Gruß
Reiner Marz
Uschi Britz
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