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19.07.15 –
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in den §§ 90a, 903 und 959 ff, sowie im Tierschutzgesetz, in den §§ 1 und 3 heißt es:
Fundtiere sind von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen (Fundrecht in BGB §§ 960 ff).
Durch § 90a BGB in Verbindung mit dem § 903 Satz 2 BGB kann ein Eigentümer eines Tieres nur unter Beachtung der Tierschutzbestimmungen mit seinem Tier verfahren.
Da der § 3 Tierschutzgesetz ein Aussetzen oder Zurücklassen zum Zweck, sich des Tieres zu entledigen, verbietet, kann die Aufgabe des Eigentums am Tier nicht durch einfachen Verzicht wie bei einer „normalen“ beweglichen Sache laut § 959 BGB erfolgen.
Eine Versorgungspflicht für Fundtiere besteht daher ebenfalls für ausgesetzte Tiere, weil aufgrund des Dereliktionsverbotes (Aufgabe am Eigentum) des § 3 Tierschutzgesetzes die Besitzaufgabe und damit das „herrenlos werden“ rechtlich gesehen nicht möglich sind.
Das wiederum heißt, dass die tierschutzrechtliche Fürsorgepflicht des Tierhalters somit parallel zum Fundtierrecht durch die Kommune wahrzunehmen ist.
Zur Aufnahme und Unterbringung herrenloser Tiere bzw. zur Übernahme der Kosten für Haltung und notwendige medizinische Behandlung von herrenlosen Tieren ist die Fundbehörde bzw. die Kommune gesetzlich nicht verpflichtet. Dies ist “vermutlich” auch der Grund, dass viele Gemeinden aus eindeutigen Fundtieren kurzum herrenlose Tiere machen; der Kosten halber.
Die Kommunen verstoßen in diesem Falle bewusst gegen die Landesverordnung und die relevanten Paragraphen! So müsste auch unsere Stadt ein Tierheim als Außenstelle des Fundbüros führen. Und das käme teuer!
Petra Kewes
Fraktionsvorsitzende
Kategorie
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